In Zeiten der Corona-Pandemie hat das Homeoffice innerhalb kurzer Zeit sehr viel Verbreitung gefunden und entsprechend an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Menschen arbeiten von zu Hause aus – auch nach Beendigung entsprechender Maßnahmen.
In diesem Zusammenhang stellt sich zwangsläufig die Frage, wie es sich mit der steuerlichen Einordnung des Homeoffice verhält. Oder konkret gefragt: Lässt sich ein Homeoffice von der Steuer absetzen? Unser Ratgeber klärt auf.
Neue Home Office Pauschale – Was bringt sie?
Die so genannte Home Office Pauschale wurde eingeführt, um es auch Unternehmern und Arbeitnehmern, die bis dato nicht über einen gesonderten Raum im eigenen Zuhause für ihre berufliche Tätigkeit verfügen, zu ermöglichen, von der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zu profitieren.
Dazu heißt es in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG: „Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5.- Euro abziehen, höchstens 600.- Euro EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.“
Arbeitszimmer von der Steuer absetzen
Unter einem Arbeitszimmer versteht man einen Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Hinblick auf die Bestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) bzw. der Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) hat es mit dem häuslichen Arbeitszimmer eine besondere Bewandtnis. Für dieses gelten Einschränkungen im Vergleich zu anderen beruflich genutzten Räumen (Arbeitszimmern). Was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, ist allerdings gesetzlich nicht definiert, so dass weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgegriffen werden muss.
Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung und nach seiner Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient und nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Beispiele hierfür sind Werkstatt, heilberufliche Praxis, Kanzlei, Behandlungsraum.
Ein Arbeitszimmer ist nicht „häuslich“, wenn es in einem fremden Gebäude angemietet wird und/oder wenn darin Publikumsverkehr stattfindet oder familienfremde Mitarbeiter beschäftigt werden.
Häusliches Arbeitszimmer seit 2007
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können aber dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies beurteilt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Der BFH entschied, dass nur solche Einkünfte zu berücksichtigen sind, die durch eine im Veranlagungszeitraum des Zuflusses ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Im Streitfall erhielt ein Pensionär neben weiteren Einkünften auch Einkünfte aus einem früheren Anstellungsverhältnis. Solche Einkünfte können beispielsweise Ruhegelder oder Pensionszusagen sein.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde das häusliche Arbeitszimmer unter gewissen Bedingungen wieder für absetzbar erklärt. Es können bis zu 1250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Ausgelöst wurde diese Gesetzesänderung durch die Klage eines Lehrerehepaares. Für die Berufsgruppe „Lehrer“ ist damit regelmäßig davon auszugehen, dass obige Bedingung erfüllt ist. Gleiches gilt für andere Berufsgruppen, etwa Außendienstmitarbeiter, die keinen Schreibtisch in einem Firmenbüro haben.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil aus dem Jahr 2014 betonte der BFH im Streitfall, dass ein Arbeitszimmer eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung nicht erfordert. Vielmehr kann ein Arbeitszimmer auch in sog. Zubehörräumen (bspw. ein Kellerraum), eingerichtet sein.
Wichtig ist dann aber, dass eine räumliche Verbindung zwischen der Wohnung und dem Zubehörraum besteht. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer (i.S.d. § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6 b) EStG. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich (BFH vom 30.01.2014 VI B 125/13).
Die Möglichkeit, das Haus über eine Terrassentür zu verlassen und so einen als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, spricht für die Einbindung des Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre.
Kosten für häusliches Arbeitszimmer
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind schließlich in dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers und der Wohnfläche der Wohnung zuzüglich der Fläche des Arbeitszimmers zu berechnen. Weitere Zubehör- oder Nebenräume sind nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Diese werden implizit im Verhältnis von Wohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers berücksichtigt.
Die Darlegungslast für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers liegt beim Steuerpflichtigen, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung veranlassten Werbungskosten um eine steuermindernde Tatsache. Unabhängig von der Anerkennung eines Arbeitszimmers können weiterhin die Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten abgesetzt werden.
Büromöbel & Einrichtung absetzen – Geht das?
Selbstständige und Freiberufler können Büromöbel und andere Einrichtungen selbstverständlich voll von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gilt: Büromöbel lassen sich im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen, wenn das einzelne Möbelstück nicht mehr als 800 Euro gekostet hat. Andernfalls müssen die Kosten entsprechend verteilt geltend gemacht werden.
Fazit
Das Homeoffice bringt nicht nur beruflich interessante Möglichkeiten für Arbeitnehmer mit sich, es ermöglicht auch eine steuerliche Berücksichtigung. Daher sollte sich jeder, der davon betroffen ist, über die entsprechenden Möglichkeiten ausführlich informieren. Es lohnt sich!
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Bild von Lukas Bieri auf Pixabay


