Darf ich mehrere Makler beim Hausverkauf beauftragen?

Der Verkauf einer Immobilie ist eine Entscheidung mit weitreichenden finanziellen Folgen. Deshalb ist eine gut durchdachte Planung beim Hausverkauf essentiell. Am Anfang steht stets die Frage: Haus verkaufen – mit oder ohne Makler?.

Wer sich nicht perfekt mit Immobilien auskennt, der sollte in jedem Fall einen Makler beauftragen. Ein sachkundiges Maklerbüro passt sich Ihren Zielen an und ermittelt für Sie zuverlässig den optimalen Verkehrswert, zu dem Sie Ihr Haus verkaufen können.

Vorteile der Beauftragung eines Immobilienmaklers

Der Verkauf einer Immobilie kann sich häufig als langwierig erweisen. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Verhandlungen von einem professionellen Makler führen zu lassen, was einfacher sein kann als ein Privat-Immobilienverkauf.

Ein Makler wirkt auf die Käufer in der Regel kompetent, so dass angesetzte Preise der Immobilie leichter akzeptiert werden – vor allem, wenn sie durch ein Gutachten belegt werden können. Ist der Preis zu niedrig angesetzt, könnte der Käufer die Immobilie für fehlerhaft halten.

Mehrere Makler beauftragen?

Fakt ist aber auch: Nur ein guter Makler kann beim Hausverkauf einen guten Preis erzielen. Ohne Makler kommt es oft zu finanziellen Einbußen. Da liegt der Gedanke nahe, gleich mehrere Makler mit dem Hausverkauf zu beauftragen. Doch geht das überhaupt, und falls ja – was ist dabei zu beachten?

Allgemeinauftrag – Vor- & Nachteile

Jeder Verkäufer möchte für seine Immobilie den bestmöglichen Preis erzielen. Genau deshalb schalten viele einen Makler ein, weil sie sich davon einen schnelleren und/oder lukrativeren Verkauf ihres Objektes versprechen.

Noch mehr Chancen rechnen sich viele Immobilienverkäufer aus, wenn sie einen sogenannten Allgemeinauftrag erteilen. Das bedeutet: Sie behalten sich das Recht vor, mehrere Makler gleichzeitig zu beauftragen. Derjenige Makler, der als erstes einen geeigneten Käufer für das Objekt findet, kann schließlich das Geschäft abschließen und erhält die entsprechende Provision.

Zusätzlich bleibt es dem Verkäufer bei einem Allgemeinauftrag möglich, seine Immobilie letztendlich auch selbst zu veräußern, sofern dieser schneller einen geeigneten Käufer findet als die beauftragten Makler. Die Makler wiederum haben jedoch in einem solchen Fall das Recht, sich eventuell getätigte Aufwendungen – beispielsweise für das Erstellen eines Exposés oder für gebührenpflichtige Inserate – vom Auftraggeber erstatten zu lassen.

Allgemeinauftrag beim Hausverkauf – Pro & Contra

Der Vorteil des Allgemeinauftrags für den Immobilienverkäufer besteht darin, dass er mit dieser Variante maximal flexibel bleibt. Er kann sich also für alle Optionen entscheiden.

Die Nachteile des Allgemeinauftrags beschränken sich auf den ersten Blick ausschließlich auf die Makler. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Auch der Immobilienverkäufer kann durchaus Nachteile erfahren, denn erfahrungsgemäß strengen sich Makler bei einem Allgemeinauftrag deutlich weniger an, als erhielten sie für das Objekt einen Exklusivauftrag. Mit einem solchen Exklusivauftrag könnte also letztendlich mehr herauszuholen sein, wenn der Makler wirklich all seine Fähigkeiten und Kontakte bemüht.

Alleinauftrag – Vor- & Nachteile

Analog zum Allgemeinauftrag besteht bei einem Alleinauftrag das Besondere darin, dass der Immobilienverkäufer einen Makler exklusiv mit dem Verkauf des Objektes beauftragt. Dies wird schriftlich festgelegt, so dass der Verkäufer weder selbst in den Verkaufsprozess einsteigen noch andere Makler zusätzlich damit beauftragen darf.

Für den Makler bietet ein solcher Exklusivauftrag deutliche Vorteile. Er muss nicht befürchten, Arbeit umsonst zu investieren, indem ihm am Ende ein anderer Makler den Abschluss des Geschäftes wegschnappt. Daher wird er sich bei einem Exklusivauftrag besonders kräftig ins Zeug legen.

Für den Verkäufer bedeutet ein Exklusivauftrag allerdings mitunter, dass sich der Verkauf des Objektes über einen deutlich längeren Zeitraum hinziehen kann, als wenn mehrere Makler miteinander konkurrieren würden.

Wie verhält es sich mit der Maklerprovision?

Ist ein Angebot nicht annahmefähig, ist der Immobilienmakler laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main nicht verpflichtet, dieses Gebot an den Verkäufer weiterzugeben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Käufer nicht bereit ist, Maklerprovision zu entrichten.

Generell können sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet sein. Dies kann individuell festgelegt werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Ein Makleralleinstellungsauftrag hat zur Folge, dass der Verkäufer alle Interessenten an den Makler weiterleiten muss und das Haus nicht von privat verkauft werden darf. Der Vorteil besteht darin, beim Hausverkauf oder Wohnungsverkauf nur einmalig an eine Person Vermittlungsprovision entrichten zu müssen, obwohl das Objekt mehreren Käufern angeboten wurde. Die Höhe der zu entrichtenden Maklerprovision ist diejenige, die zuletzt schriftlich vereinbart wurde.

Fazit

Wer z. B. eine Immobilie in Brandenburg besitzt und diese verkaufen möchte, der will natürlich den bestmöglichen Preis für sein Objekt erzielen. Gleichzeitig soll der Verkauf möglichst rasch über die Bühne gehen. Beide Anforderungen gemeinsam zu erfüllen ist jedoch nicht ganz einfach. Daher ist sorgfältig abzuwägen zwischen einem Allgemeinauftrag und einem Exklusiv- bzw. Alleinauftrag für den bzw. die Makler.

Allgemeinaufträge sind bei Maklern eher unbeliebt. Daher kann es sein, dass am Ende nicht jener Preis herauskommt, den sich der Verkäufer gewünscht hatte. Bei einem Alleinauftrag hingegen wird der Makler alles geben, um den bestmöglichen Preis zu erzielen. Allerdings kann es in diesem Fall länger dauern, bis das Objekt veräußert wurde. Diesbezüglich muss jeder Verkäufer seine eigenen Prioritäten setzen.

Foto: ijeab via Twenty20

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